Wohnungswesen
Wohngeld
Beschreibung
Berechnung und Gewährung von Wohngeld
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum und als "Lastenzuschuss" für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt. Auch Bewohner von Heimen können einen Wohngeldantrag stellen. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z. B. Bürgergeld, Sozialgeld oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung). Bei alleinstehenden Auszubildenden, Studenten/Studentinnen und Wehrpflichtigen findet das Wohngeldgesetz in der Regel keine Anwendung, wenn diesen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. Lebensunterhalt (§§ 59, 101 Abs.3 oder § 104 SGB III, BAföG, § 7a USG) dem Grunde nach zustehen.
Sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben, hat jeder Antragsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Höhe des Wohngeldes hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab:
der Anzahl der Haushaltsmitglieder
der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Die Wohngeldstelle der Stadt Fürstenwalde/Spree ist örtlich zuständig für die Wohngeldangelegenheiten der Bürger der Stadt Fürstenwalde/Spree.
Im Rahmen der Auskunfts- und Beratungspflicht werden Ihnen allgemeine Sach- und Rechtsauskünfte über die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Gewährung von Wohngeld gegeben.
Die amtlichen Antragsformulare erhalten Sie im Amt 45 - Wohnungswesen (telefonische Abforderung) und im Bürgerbüro der Stadt Fürstenwalde/Spree.
Ab dem 01.01.2023 gibt es ein einheitliches Formular (jeweils für den Mietzuschuss als auch den Lastenzuschuss), welches die Erst-, Weiterleistungs- und Erhöhungsanträge vereint.
Für Heimbewohner gibt es einen separaten Antrag.
Im Serviceportal des Landes Brandenburg stehen Ihnen die Formulare zur Wohngeldbeantragung zum Download bereit. Eine Speicherung der Daten auf dem Formular oder die Übersendung des Formulars per Mail sind nicht möglich.
Entscheidend für den Beginn der Gewährung des Wohngeldes ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Bei Ablehnungen von beantragten Transferleistungen ist der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats zu stellen.
Eine formlose Antragstellung auf Wohngeld ist möglich.
Weitere Informationen sowie einen Wohngeldrechner finden Sie unter www.wohngeld.de oder im Serviceportal des Landes Brandenburg.
Für die Bearbeitung der Wohngeldfälle wurde folgende Zuordnung der Familiennamen vorgenommen:
Anfangsbuchstaben | A, C, H, I, J, O, V | Kontaktinformation zur Sachbearbeitung |
Anfangsbuchstaben | B, D, T, U, Y, Z | Kontaktinformation zur Sachbearbeitung |
Anfangsbuchstaben | E, F, S | Kontaktinformation zur Sachbearbeitung |
Anfangsbuchstaben | G, P, Q, W, X | Kontaktinformation zur Sachbearbeitung |
Anfangsbuchstaben | K | Kontaktinformation zur Sachbearbeitung |
Anfangsbuchstaben | L, M, N, R | Kontaktinformation zur Sachbearbeitung |
Wir sind für Sie per Telefon, E-Mail oder Post erreichbar.
Notwendige Terminvergaben werden wir vorab mit Ihnen telefonisch abstimmen.
Notwendige Unterlagen
Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind Nachweise beizufügen, welche für die Entscheidung über die Gewährung von Wohngeld von Bedeutung sind. Entsprechend der konkreten Haushaltssituation können Sie dieser Übersicht entnehmen.
Gebühren
Das Wohngeldverfahren (Antragstellung und Bearbeitung) ist gebührenfrei. Kosten, die im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Antragsunterlagen entstehen, werden nicht erstattet.
Weiterführendes
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