Bau
Genehmigung einer Grundstückszufahrt
Kurzinformationen
Immer wieder werden unwissentlich neue Zufahrten angelegt oder geändert, z. B. indem ein Einfahrtstor verlegt oder verbreitert bzw. ein zweites Tor eingebaut wird.
Definition:
Als Zufahrten bezeichnet man den Bereich, der sich zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze befindet, als auf dem öffentlichen Grundstück der Stadt Fürstenwalde/Spree.
Auch werden Befestigungen auf dem Grundstück der Stadt vorgenommen, ohne sich vom Grundstückseigentümer dafür eine Genehmigung einzuholen. Die Stadt, ist für die Gemeindestraßen verantwortlich. Das wir auch auch Baulastträger genannt. Damit ist die Staddt zuständig für die Verkehrssicherheit. An Bundes- und Landesstraßen ist sie auch zuständig für Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege.
Beschreibung
Um das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen hier einige Grundsätze für die Planung von Grundstückszufahrten.
Aufgrund der ständig wachsenden Verkehrsdichte ist es zwingend notwendig, dass gezielt Einfluss auf die Gestaltung und Anordnung von Grundstückszufahrten genommen wird, um:
a) möglichst wenig öffentlichen Parkraum und/oder Straßenbegleitgrün zu verlieren
b) die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu wahren
c) Verkehrsgefährdungen zu vermeiden
d) Sicherstellung der Entsorgung des Niederschlagswassers von der Straße.
Zur Durchsetzung dieser Belange und im Interesse einer zügigen Bearbeitung Ihres Antrages ist bei der Planung der Grundstückszufahrten folgendes zu beachten:
Ø Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt; damit ist ein Grundstück ausreichend erschlossen.
Eine 2. Grundstückszufahrt kann nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden.
Ø Grundsätzlich sind Einzelzufahrten für PKW auf eine Breite von 3,00 m zu beschränken. Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, müssen die Einstellplätze, Garagen, etc. so auf dem Grundstück angeordnet werden, dass diese über nur eine ( 3,00 m Breite) Zufahrt nutzbar/erreichbar sind.
Ø Bei Grundstücken mit höherem Verkehrsaufkommen (z.B. Parkplätzen) ist zur Abwicklung des Begegnungsverkehrs im Zufahrtsbereich eine Breite von maximal 6,00 m vorzusehen.
Ø Gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke können bei begründetem Bedarf über eine getrennte Zu- und Abfahrt bzw. über größere Zufahrtsbreiten erschlossen werden.
Ø Zufahrten in Gebieten mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhausbebauung sollten zu je zwei Zufahrten an der Grenze benachbarter Grundstücke/Häuser zusammengefasst werden, so dass möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum zusammenhängend erhalten bleibt.
Ø Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen.
Ø Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.
Ø Zu- und Abfahrten müssen für die zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.
Ø Zufahrten in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich unzulässig.
Die in den Punkten 1. und 2. genannten Zufahrtsbreiten beziehen sich auf den gesamten Nutzungsbereich der öffentlichen Straßen bzw. Straßennebenflächen. Bei Zufahrten an Straßen mit Hochbord ist dieser im Bereich der Zufahrt abzusenken und mittels Schrägsteinen (Absenkern) von je einem bzw. zwei Metern an den vorhandenen Bordstein anzugleichen.
Die endgültige Festlegung von Lage und Breite der Zufahrt erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Abwägung von Aspekten der Verkehrssicherheit.
Zufahrten und Zugänge, die vor 1989 errichtet wurden haben Bestandsschutz. Wenn diese verändert, verlegt oder geschlossen werden sollen, benötigt man dafür eine Genehmigung vom Eigentümer des Straßengrundstücks, der Stadt Fürstenwalde/Spree.
Auch für bestehende Zufahrten gilt das Brandenburgische Straßengesetz, das heißt, der Nutzer der Zufahrt, der Grundstückseigentümer, ist für den Erhalt und die Verkehrssicherheit dieser zuständig.
Rechtsgrundlagen
Brandenburgisches Straßengesetz
§ 18 BbgStrG Sondernutzung
(1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann bestimmte Sondernutzungen für Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen durch eine Satzung von der Erlaubnispflicht befreien und so die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Über die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen verlangt.
(3) Plakatwerbung, ..................
(4) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung beziehungsweise Einziehung der Straße.
(5) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen oder den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Weiterführendes
Das Formular für den schriftlichen Antrag finden Sie unten stehend.
Gern können Sie auch aus Ihrer Baugenehmigung den vermessenen Lageplan beilegen. Dies gilt auch für Anträge zur Errichtung einer Baustellenzufahrt.
Bei Anträgen zur Zustimmung von Arbeiten an der Straße im Zuge der Unterhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung von bestehenden Grundstückszufahrten sind die Arbeiten ausreichend zu beschreiben.
Ansprechpartner
Sachbearbeitung Bau
Zimmer 206
Am Markt 4
03361 557-256