Ordnungsamt
Pyrotechnische Erzeugnisse
Weitergeleitet vom Synonym FeuerwerkKurzinformationen
Ordnungsbehördliche Erlaubnis
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Die allgemein als Silvester-Feuerwerkskörper bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II dürfen vom 2. Januar bis 30. Dezember ohne besondere Erlaubnis nicht abgebrannt werden.
Die Erlaubnis auf das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2 stellen Sie am einfachsten über das Antragsformular (siehe unten). |
Die Erlaubnis auf das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 3 oder 4 stellen Sie bitte formlos unter der Angabe von
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Die Anträge sind
- spätestens 2 Wochen vor einer privaten Veranstaltung und
- spätestens 4 Wochen vor einer öffentlichen Veranstaltung zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Gebühren
Gebührenrahmen von 31 bis 71 €
Ansprechpartner
Sachbearbeitung Ordnungsamt
Zimmer 148
Am Markt 4
03361 557-191
03361 557-3191
Sachbearbeitung Gewerbeamt
Zimmer 110
Am Markt 4
03361 557-512
Formulare
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 3 und 4