Gewerbeamt
Gewerbeerlaubnis
Kurzinformationen
Überwachung der Gewerbeaktivitäten einschließlich Gewerbeuntersagungsverfahren
Durchsetzung der gewerberechtlichen Vorschriften
Durchführung zeitnaher Verwaltungsverfahren
Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren
Beschreibung
Nach § 1 der Gewerbeordnung gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, d.h., dass jedermann der Betrieb eines Gewerbes gestattet ist. Für bestimmte Tätigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch eine Erlaubnispflicht eingeführt. Sie hat zur Folge, dass das Gewerbe erst begonnen werden darf, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat.
BewachungsgewerbeErlaubnispflicht gemäß § 34 a Gewerbeordnung Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar. In räumlicher Hinsicht ist die Erlaubnis unbeschränkt, gilt also in ganz Deutschland.
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis von dieser beantragt, die Antragsunterlagen sind dann sowohl von ihr, als auch von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern beizubringen.
| ReisegewerbeErlaubnispflicht gemäß § 55 Gewerbeordnung Eine Reisegewerbetätigkeit liegt vor, wenn jemand ohne vorherige Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren anbietet, Bestellungen auf Waren aufsucht, Waren verkauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt.
VoraussetzungenFür die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit vorgesehen. Die Prüfung erfolgt regelmäßig anhand der genannten Antragsunterlagen. Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass der/die Antragsteller/in weitere Belege zum Nachweis der Zuverlässigkeit beibringt.
Unterlagen
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GeldspielgeräteDas gewerbsmäßige Aufstellen bzw. Inbetriebnahme von Spielgeräten in geschlossenen Räumen ist gemäß § 33c Gewerbeordnung erlaubnispflichtig (auch PC-Spiele, Internetcafes).
Unterlagen
| Weitere erlaubnispflichtige Gewerbe
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Ansprechpartner
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