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Gewerbeamt

Gewerbeerlaubnis


Kurzinformationen

  • Überwachung der Gewerbeaktivitäten einschließlich Gewerbeuntersagungsverfahren

  • Durchsetzung der gewerberechtlichen Vorschriften

  • Durchführung zeitnaher Verwaltungsverfahren

  • Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren

 

 


Beschreibung

Nach § 1 der Gewerbeordnung gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, d.h., dass jedermann der Betrieb eines Gewerbes gestattet ist. Für bestimmte Tätigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch eine Erlaubnispflicht eingeführt. Sie hat zur Folge, dass das Gewerbe erst begonnen werden darf, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat.

 

Bewachungsgewerbe

Erlaubnispflicht gemäß § 34 a Gewerbeordnung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen.

 

Voraussetzungen
  • persönliche Zuverlässgigkeit des Antragstellers

  • das Mindestalter von 18 Jahren

  • der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel

  • Vorlage des Unterrichtungsnachweises bzw. Nachweis über die abgelegte Sachkundeprüfung

 

Die Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar. In räumlicher Hinsicht ist die Erlaubnis unbeschränkt, gilt also in ganz Deutschland.

 

Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis von dieser beantragt, die Antragsunterlagen sind dann sowohl von ihr, als auch von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern beizubringen.


Entsprechenden Anträgen sind ein Handelsregisterauszug und die notariell beurkundeten Gesellschafterverträge beizulegen

 

 

Reisegewerbe

Erlaubnispflicht gemäß § 55 Gewerbeordnung

Eine Reisegewerbetätigkeit liegt vor, wenn jemand ohne vorherige Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren anbietet, Bestellungen auf Waren aufsucht, Waren verkauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.

 

Voraussetzungen

Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit vorgesehen. Die Prüfung erfolgt regelmäßig anhand der genannten Antragsunterlagen. Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass der/die Antragsteller/in weitere Belege zum Nachweis der Zuverlässigkeit beibringt.

 

Unterlagen
  • Führungszeugnis der Belegart "0" und Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "0", beides zu beantragen beim für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt

  • Bescheinigung in Steuersachen des /der zuständigen Finanzämter

  • Pass oder Personalausweis

  • Haftpflichtversicherung bei Schaustellern

  • Gesundheitszeugnis (für den Lebensmittel- und Imbissbereich)

 

Geldspielgeräte

Das gewerbsmäßige Aufstellen bzw. Inbetriebnahme von Spielgeräten in geschlossenen Räumen ist gemäß § 33c Gewerbeordnung erlaubnispflichtig (auch PC-Spiele, Internetcafes).

 

Unterlagen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes

  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgericht

  • Führungszeugnis Belegart 0 und Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt

  • bei juristischen Personen(AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine): Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung

 
Weitere erlaubnispflichtige Gewerbe
  • Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
    Spielhallen und ähnliche Unternehmen

  • Pfandleihgewerbe

  • Versteigerergewerbe

  • Schaustellung von Personen

  • Makler

  • Bauträger, Baubetreuuer

  • Anlageberatung


Die Mitarbeiter/innen informieren Sie gern über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für o.g. gewerbliche Tätigkeiten in Ihrem speziellen Fall. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Gesprächstermin, damit wir Wartezeiten für Sie vermeiden und uns auf Ihren Besuch vorbereiten können.

 

 


Ansprechpartner

Sachbearbeitung Gewerbeamt
Zimmer 111
Am Markt 4
Telefon 03361 557-514
Telefax 03361 557-3514