Steuern
Zweitwohnungssteuer
Kurzinformationen
Zweitwohnungsteuer – was ist das?
Es ist eine Steuer, die für das Innehaben einer Zweitwohnung erhoben wird. Diese örtliche Aufwandsteuer finanziert u.a. auch die städtische Infrastruktur.
Ab wann und wie wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, welche erstmals ab dem 01. Januar 2016 erhoben wird. Alle Personen, die in Fürstenwalde/Spree eine Nebenwohnung gemeldet haben, werden vom Steueramt angeschrieben und aufgefordert, eine Steuererklärung auf amtlichem Formular abzugeben. Inhaberinnen/Inhaber einer Zweitwohnung, die bisher keine Nebenwohnung beim Bürgerbüro gemeldet haben, sind von sich aus verpflichtet eine Steuererklärung beim Steueramt einzureichen.
Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer und wie wird sie berechnet?
Die Steuer beträgt 20 v. H. der jährlichen Nettokaltmiete. Abweichend davon beträgt der Steuersatz 13 v. H. der jährlichen Nettokaltmiete für diejenigen Steuerpflichtigen, die vor dem 31. März 2023 für die Zweitwohnung steuerpflichtig waren. Der abweichende Steuersatz gilt bis zum 31. Dezember 2023. Ab dem 01. Januar
2024 gilt für alle Fälle der Steuersatz 20 v. H. der jährlichen Nettokaltmiete. Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, erfolgt eine pauschale Kürzung um die Nebenkosten.
Rechtsgrundlagen
Weiterführendes
Hinweise zum Thema Datenschutz für Steuerpflichtige
Ansprechpartner
Sachbearbeitung Steuern
Zimmer 239
Am Markt 4
03361 557-122
Formulare
Merkblätter
- Anwortkatalog zur Zweitwohnungssteuer
- Datenschutzinformation
- Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürstenwalde/Spree (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS)