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Unterstützung der Wirtschaft - Überbrückungs- und Novemberhilfen

Fürstenwalde/Spree, den 18.11.2020

Die Überbrückungshilfe zahlt Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten.

Die Novemberhilfe zahlt Zuschüsse anhand der Umsatzausfälle.

In beiden Fällen erfolgt die Abwicklung der Förderung über die Länder. Anträge werden bundeseinheitlich über einen Antragsserver gestellt und von dort in einem vollelektronischen Verfahren an die ILB zur Antragsbearbeitung weitergeleitet.

 

Im Einzelnen:

Mit der Überbrückungshilfe 2. Phase (September bis Dezember 2020) können Unternehmen (dazu zählen auch gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, Soloselbständige) betriebliche Fixkosten erstattet bekommen. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten aufweisen oder einen Umsatzeinbruch von mind. 30 %  im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Förderhöhe bemisst sich an dem Anteil des Umsatzeinbruches. Förderfähige Fixkosten sind u.a. Mieten und Pachten, Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und für Hygienemaßnahmen, Kosten für den prüfenden Dritten und 20 % der Personalkosten (die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind) sowie Provisionen für Reisebüros

Antragstellung nur über prüfende Dritte (Steuerberater u.a.) über das bundeseinheitliche Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Antragstart war Mitte Oktober und Anträge können noch bis 31.01.2021 für den Förderzeitraum gestellt werden.   

 

Die Novemberhilfe für den Monat 2020 unterstützt Unternehmen, die direkt und die mittelbar von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen (auch öffentliche Unternehmen), Soloselbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt betroffen sind und jene, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (z.B. Wäscherei für Hotels). Auch in die Gruppe der mittelbar betroffenen Unternehmen werden jene Unternehmen gezählt, wenn sie 80 % ihrer Umsätze über Leistungen und Lieferungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt betroffen sind, über Dritte erzielen (das können z. B. Musiker sein, die über Veranstaltungsagenturen betroffen sind).  Erstattet werden 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Für Unternehmen, die trotz der Schließung kreative Geschäftsmodelle entwickeln, werden bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Für Gaststätten und Lokale gilt bei AußerHaus-Verkäufen eine Deckelung bei der Umsatzerstattung.
 
Antragsstart wird voraussichtlich erst Ende November sein, bis dahin wird die IT-technische Voraussetzung für die Antragsbearbeitung geschaffen. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte (Steuerberater u.a.) über den bundeseinheitlichen Antragsserver www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Antragsberechtigte Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR können den Antrag direkt über den Server stellen. Anträge können bis 31.01.2021 für den Monat November gestellt werden.
 

 

Bild zur Meldung: Logo_BMWI