Übersicht über die offiziellen Beflaggungstermine
Eine Beflaggung des Fürstenwalder Rathauses findet an den unten genannten allgemeinen Beflaggungstagen sowie zu besonderen Anlässen statt. Grundlage dafür ist der seit 2005 geltende Beflaggungserlass der Bundesregierung für die Dienstgebäude des Bundes. Die Länder haben ihre eigenen Regelungen. Gleichwohl orientieren sich diese weitgehend am Bund.
Wiederkehrende Beflaggungstage
Abschnitt II. des seit dem 2. April 2005 geltenden Beflaggungserlasses der Bundesregierung legt zu den regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen fest:
"Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen:
a) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar)
b) am Tag der Arbeit (1. Mai)
c) am Europatag (9. Mai)
d) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai)
e) am Jahrestag des 17. Juni 1953
f) am Jahrestag des 20. Juli 1944
g) am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
h) am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent)
i) am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag sowie
j) am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament.
Im Land Brandenburg gelten dazu folgende Vorschriften: Allgemeine Beflaggungstage im Land Brandenburg.
Außerdem kann in besonderen Fällen das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium des Landes Brandenburg eine Beflaggung anordnen. Dies kann zum Beispiel die Anordnung einer Trauerbeflaggung sein.
Darüber hinaus kann der Bürgermeister aus örtlichen Anlässen eine Beflaggung anordnen. Dabei können auch andere Fahnen zum Einsatz kommen.
In Fürstenwalde gehören zu den feststehenden Terminen bislang:
- 17. Mai - Tag gegen Homophobie - Es wird die Regenbogenfahne gehisst.
- 25. November - Nein zu Gewalt an Frauen - Antigewalttag. Es wird eine Fahne der UN WOMAN Deutschland gehisst.