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Notfallbetreuung in den städtischen Kinderkrippen, Kindergärten und Horteinrichtungen

Fürstenwalde/Spree, den 23.04.2021

Es ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen damit zu rechnen, dass die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt ab Montag geschlossen werden müssen und nur noch die Notfallbetreuung anbieten dürfen.

Dies betrifft - anders als in den vergangenen Monaten - nicht nur die schulischen Einrichtungen, sondern auch die Kinderkrippen und Kindergärten.

Die Notbetreuung in Kitas und Horten gilt für:

  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
  2. Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  3. Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Hierbei gelten die folgenden Bereiche zur kritischen Infrastruktur:

  1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
  2. Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
  3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  6. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  7. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  8. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  9. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  10. Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
  11. Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  12. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  13. Veterinärmedizin,
  14. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  15. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  16. freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  17. Bestattungsunternehmen.

Wir stellen Ihnen nunmehr die Antragsformulare zur Verfügung. Bitte verwenden Sie nur die zur Verfügung gestellten Formulare für die Arbeitgeberauskunft!

Bitte reichen Sie Ihre Anträge möglichst per E-Mail ein. Natürlich sind wir bemüht, die Anträge dann, wie gewohnt, schnell abzuarbeiten, dass Sie möglichst keine Ausfallzeiten kompensieren müssen.

WICHTIG: Sollten Sie aktuell bereits über eine Zusage für einen Platz in der Notbetreuung im Hortbereich verfügen, muss kein neuer Antrag gestellt werden.

 

Bild zur Meldung: Notfallbetreuung in den städtischen Kinderkrippen, Kindergärten und Horteinrichtungen