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Ab 4. Januar Notbetreuung für Hortkinder: Infos und Antragsformulare

Fürstenwalde/Spree, den 22.12.2020

Vorab ein wichtiger Hinweis: Die aktuellen Regelungen zur Notbetreuung (§ 18 Absatz 5 und 6 der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) gelten nur für den Besuch der Grundschule und die Hortbetreuung ab dem 4. Januar 2021. Die Kinderkrippen und Kindergärten sollen unabhängig davon weiterhin geöffnet bleiben. Gleichwohl sind auch hier alle Eltern gebeten, ihre Kinder möglichst zu Hause zu lassen und die Betreuung in Kinderkrippe und Kindergarten nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn es zwingend notwendig ist und die Betreuung des Kindes nicht anderweitig organisiert werden kann.


Der Landkreis Oder-Spree hat der Stadt Fürstenwalde/Spree die Prüfung und Entscheidung über den Anspruch auf Notbetreuung für Kinder übertragen, die einen Hort in Trägerschaft der Stadt Fürstenwalde/Spree besuchen. Das sind namentlich die Horte Abenteuerland, Kunterbunt (nur Hortbereich), Spreefüchse, Sternschnuppe und Wirbelwind. Für Anträge zur Notbetreuung in diesen Horten nutzen Sie bitte das beigefügte Antragsformular nebst der Anlage für die Arbeitgeberbestätigung(en) und senden Ihre Unterlagen entweder per E-Mail an oder per Post (Am Markt 4, 15517 Fürstenwalde) an die Stadtverwaltung. Die Verwaltung wird sich zwischen den Feiertagen so organisieren, dass möglichst alle bis zum 30. Dezember 2020, 12 Uhr, eingehenden Anträge vor dem Jahreswechsel bearbeitet werden können. Bitte beachten Sie, dass die Notbetreuung im Hort erst nach positiver Entscheidung über Ihren Antrag aufgenommen werden kann.


Für Kinder, die Horte freier Träger (namentlich Deutsches Rotes Kreuz, Erzbistum Berlin (Bernhardinum), Jugendhilfe und Sozialarbeit e.V. (JuSeV) oder Rahn Education) besuchen, verbleibt die Entscheidung über die Notbetreuung beim Landkreis Oder-Spree. Die entsprechenden Informationen und Formulare des Landkreises Oder-Spree finden Sie bitte auf dessen Webseite (https://www.landkreis-oder-spree.de/Bildung-Soziales/Jugend-Familie/Kita-Notfallbetreuung/).

 

Nach den aktuellen Regelungen der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung haben einen Anspruch auf Notbetreuung in Grundschule und Hort:


A.    Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind, und soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
B.    Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind und soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:
1.    im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
2.    als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
3.    zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
4.    bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
5.    der Rechtspflege,
6.    im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
7.    der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
8.    der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
9.    als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
10.    der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
11.    in der Veterinärmedizin,
12.    für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
13.    Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
14.    in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
und
C.    Kinder der ersten bis sechsten Jahrgangsstufe, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.

 

Zu Einzelfragen folgen noch zwei Hinweise:
•    Zu A: Das Merkmal „Kindeswohl“ ist nach den aktuellen Festlegungen des zuständigen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport mit Blick auf den Zweck der Eindämmungsverordnung, die Kontakte einzuschränken, restriktiv auszulegen. Nicht jede familiäre Schwierigkeit, z.B. bei Alleinerziehenden, macht eine Betreuung aus Kindeswohlgründen erforderlich. Vielmehr müssen Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen, die durch eine Notbetreuung verhindert werden kann. Es handelt sich hier zumeist um Familien, die flankierend eine ambulante Hilfe zur Erziehung zur Stärkung der Elternkompetenz erhalten. Die Stadt Fürstenwalde/Spree wird sich zur einheitlichen Handhabung dieses Merkmals daher eng mit dem zuständigen Jugendamt des Landkreises Oder-Spree abstimmen.

•    Zu B: Anspruchsberechtigt können auch Kinder sein, deren Personensorgeberechtigte(r) alleinerziehend ist und die Voraussetzungen an die berufliche Tätigkeit erfüllt. Nach Abstimmung mit dem Landkreis Oder-Spree gilt ein Elternteil als alleinerziehend, wenn das Kind mit ihm in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind bzw. die volljährige Person in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Anspruch auf die Notbetreuung hat demnach nur eine Personensorgenberechtigte oder ein Personensorgeberechtigter, die bzw. der mit dem zu betreuenden Kind zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt. Leben die Eltern mit dem Kind im Wechselmodell, d.h. das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hälftig bei beiden Elternteilen, so lebt das Kind nicht nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, sodass die Eigenschaft „alleinerziehend“ hier nicht vorliegt. Lebt ein personensorgeberechtigtes Elternteil gemeinsam mit dem Kind und einer weiteren volljährigen Person in einer Lebensgemeinschaft, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich diese weitere volljährige Person an der Erziehung des Kindes beteiligt. Auf die (fehlende) Personensorgeberechtigung des Lebenspartners kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Auch in diesem Fall wäre das Merkmal „alleinerziehend“ zu verneinen.

Bitte beachten Sie, dass laut aktueller Änderung der Eindämmungsverordnung ab dem 18. Januar 2021 alle alleinerziehenden Eltern antragsberechtigt sind, egal welchem Beruf sie nachgehen.

 

Bild zur Meldung: Foto: Fotolia_115652568