Volksbegehren/-entscheide
Die 3 Stufen der Volksgesetzgebung | Links | |
Die Verfassung des Landes Brandenburg ergänzt die repräsentative Demokratie mit Elementen der Volksgesetzgebung. Im Artikel 75 der Landesverfassung heißt es: „Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung und im Wege eines Volksbegehrens eingebracht werden.“ Hierzu muss ein dreistufiges Verfahren durchlaufen werden, das mit einer Volksinitiative eingeleitet wird und ggf. über das Volksbegehren bis zum Volksentscheid geführt werden kann.
1. Stufe - VolksinitiativeAlle Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung durch eine Volksinitiative zu unterbreiten. Diese Initiative muss von mindestens 20.000 Einwohnern unterzeichnet werden, Anträge auf Auflösung des Landtages von mindestens 150.000 Stimmberechtigten. Volksinitiativen verfolgen zunächst das Ziel, den Landtag zu veranlassen, sich mit einem bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung zu befassen. Der Landtag ist verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang beim der Landtagspräsidentin über die Volksinitiative eine Entscheidung zu treffen. Vor der Entscheidung des Landtages haben die Initiatoren das Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss. An Volksinitiativen können sich alle Einwohner des Landes beteiligen, die
Die Volksinitiative muss enthalten:
Die Unterschriftsbögen müssen enthalten:
Informationen zu Volksinitiativen
2. Stufe VolksbegehrenStimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an die Präsidentin des Landtages zu richten. Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von sechs Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben. Die Unterstützung des Volksbegehrens erfolgt bei den Abstimmungsbehörden (den Ämtern und amtfreien Gemeinden) durch die Eintragung in amtliche Eintragungslisten. Der Landesabstimmungsleiter macht das verlangte Volksbegehren unverzüglich unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter im Amtsblatt für Brandenburg bekannt und legt im Rahmen der Bekanntmachung Beginn und Ende der Frist fest, in der das Begehren unterstützt werden kann. Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, die Fristen und den Ort sowie die Öffnungszeiten öffentlich bekannt zu machen. Die Behörden können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Öffnungszeiten festgelegt und zusätzliche Eintragungsräume eingerichtet werden.
Am Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
Das Eintragungsrecht kann nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. Die Behörde ist verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Mitzubringen ist daher ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.). Wie schon bei der Volksinitiative muss die Eintragung den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Diese Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Informationen zu Volksbegehren
3. Stufe VolksentscheidEntspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem zulässigen Volksbegehren, findet innerhalb von drei weiteren Monaten ein Volksentscheid statt.
Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die
Ausgeschlossen sind Personen,
Abstimmungsgebiet ist das Land, das analog zur Landtagswahl in Stimmkreise und Stimmbezirke gegliedert wird.
abgeschlossene Volksinitiativen im Land Brandenburg
Abgeschlossene Volksbegehren Land Brandenburg.
Abgeschlossene Volksentscheide Land Brandenburg.
| beendete Volksbegehren„Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für „Sandpisten"
Bekanntmachung Amtsblatt Nr. 27/2021
Rechtsgrundlagen
Volksbegehrensverfahrensordnung
Allgemeinverfügung | |